AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma LEO Kunststoffprofile® Kurt Bernheim GmbH & Co. KG

1. Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der Firma LEO Kunststoffprofile® Kurt Bernheim GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden „LEO“),und deren Kunden/Bestellern (im nachfolgenden „Kunde“), ohne dass LEO in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die vorliegenden AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob LEO die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, außer LEO hat der Geltung derselben ausdrücklich zugestimmt. Die vorbezeichnete Zustimmung ist ebenfalls erforderlich, wenn LEO in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.3. Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber LEO in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung, Fristsetzung, etc.) hat dieser in Schrift-oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.4. Sofern individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Maßgabe für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch LEO.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote von LEO sind frei bleibend. Dies gilt auch, wenn LEO dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen und technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Pläne, etc.) überlassen hat, außer zwischen den Vertragsparteien wurde ausdrücklich eine individuelle Vereinbarung getroffen.

2.2. Indem der Kunde eine Bestellung an LEO richtet, gibt er ein verbindliches Vertragsangebot ab, LEO behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor. Nimmt LEO ein Angebot des Kunden nicht an, teilt Leo dies dem Kunden mit. LEO kann ferner dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde frei entscheiden kann.

2.3. Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann LEO die Anpassung des Vertrages verlangen ohne Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. LEO wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

2.3. Der Kaufvertrag kommt – wenn nicht zuvor durch Auftragsbestätigung die Annahme durch LEO erklärt wurde – erst mit Zusendung/Belieferung der vom Kunden bestellten Artikel zustande.

 

3. Leistungsumfang

3.1. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von LEO. Einwendungen gegen die von LEO erstellten Auftragsbestätigungen sind LEO unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.2. Alle Bestellungen, Abreden, Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen etc., einschließlich derjenigen der Vertreter von LEO, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LEO.

3.3. Angaben von LEO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, technische Daten, etc.) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware/Lieferung, außer die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt eine genaue Übereinstimmung voraus. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

4.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Auf Ziffer 3 dieser AGB sei hingewiesen.

4.2. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Preisen liegen die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zu Grunde. Bei Lieferungen mehr als sechs Monate nach Bestellung ist LEO nach billigem Ermessen zu einer Preisanpassung berechtigt. Widerspricht der Kunde der Lieferpreiserhöhung, kann LEO vom Vertrag zurücktreten. Bei nach Vertragsschluss eingeführten oder erhobenen Steuern oder öffentlichen Abgaben, die unsere Leistungen betreffen, ist LEO berechtigt, diese an den Kunden weiter zu belasten. Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann LEO den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Kunde der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten

4.3. Für jede Anlieferung der Kundenbestellung wird eine Mautgebühr erhoben und ist vom Kunden nach entsprechender Rechnungsstellung zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um eine anteilige Durchschnittspauschale und resultiert aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz.

4.4. Der Kunde trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Verschläge, Kisten, Paletten, Gitterboxen und Gestelle sind Eigentum von LEO, verbleiben im Eigentum von LEO und sind innerhalb eines Monats ab der Auslieferung an LEO zurückzugeben.

4.5 Wird die Lieferung außerhalb der von LEO festgesetzten Tour gewünscht, fällt zusätzlich ein Frachtkostenanteil (Verpackung, Transportkosten, Bearbeitungskosten) in Höhe der aktuell gültigen Frachtkostentabelle beim Kunden an.

4.6 Die Forderungen von LEO sind mit Bereitstellung ab Werk bzw. Versandfertigstellung fällig. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Lieferpreises bei Bestellung fällig.

4.7. Die Rechnungen von LEO sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug Die Regulierung durch Wechsel schließt eine Skonto-Gewährung aus. Wechsel und Schecks werden unter Abzug von Kosten und Spesen sowie unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgebracht.

4.8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. LEO ist berechtigt, ab dem 31. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden und/oder den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB gegenüber Kaufleuten) geltend zu machen, bleibt unberührt.

4.9. Es bleibt LEO- auch im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung – vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teil- oder Gesamtvorauskasse  vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden. Nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist kann LEO vom Vertrag zurücktreten.

4.10. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von LEO auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so steht LEO nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht sowie – gegebenenfalls nach Fristsetzung – ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung vertretbarer Sachen (Maß-, Einzelanfertigung) kann LEO den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Voraussetzungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.11. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

5. Lieferung, Lieferfristen, Verzug

5.1. Von LEO angegebene Lieferfristen sind nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den Eingang aller Unterlagen und Angaben des Kunden, die zur Herstellung des Liefergegenstands erforderlich sind, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert. Von LEO nicht zu vertreten ist höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung.

5.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet LEO Bereitstellung ab Werk. Soweit Lieferung durch LEO vereinbart wurde (Versendungskauf), ist LEO berechtigt die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder zufälligen Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr als auch die Gefahr der verzögerten Lieferung mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von LEO erfolgt, oder Teillieferungen erfolgen oder LEO noch andere Leistungen (z. B. Versendungskosten) übernommen hat. Die Warensendung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sowie auf dessen Kosten durch LEO gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3. Nimmt der Kunde nach der Anzeige der Bereitstellung des Liefergegenstands diesen nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwölf Werktagen ab oder teilt der Kunde LEO nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, des Verlustes mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. LEO ist dann berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessener Höhe zu verlangen. LEO ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist der Liefergegenstand regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.

5.4. LEO ist zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt. Ein angemessener Umfang ist zu bejahen, wenn (a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, LEO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. LEO behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen LEO und dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

6.2. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterlieferung bzw. -verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von LEO als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt  in Höhe des Rechnungswertes im Voraus an LEO ab einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent; LEO nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von LEO ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen LEO gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von LEO nicht gefährdet ist. LEO kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist LEO berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat dann die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6.3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für LEO vor, ohne dass LEO hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht LEO gehörenden Waren, steht LEO der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit LEO, dass der Kunde LEO im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für LEO verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.

6.4 Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von LEO um mehr als 10%, wird LEO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freigeben.

6.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde LEO unverzüglich zu unterrichten und LEO die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.

6.6 Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Ware, die Allein- oder Miteigentum von LEO ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist LEO auf Anforderung nachzuweisen.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LEO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LEO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LEO diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

7. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1. Bei Sach-und Rechtsmängeln gelten für die Rechte des Kunden die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445 a BGB). Wird jedoch die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt), so sind Ansprüche des Kunden aus Lieferantenregress ausgeschlossen.

7.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zu Grunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Soweit keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit vorliegt, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen Dritter übernimmt LEO jedoch keine Haftung. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

7.3. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die ihm übergebene Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Lieferung LEO in Schrift-oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) mitzuteilen. Für nicht erkennbare Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LEO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

7.4. LEO ist bei begründeter Mängelrüge berechtigt nach seiner Wahl Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) zu leisten. Das Recht von LEO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist LEO lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7.5. LEO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauferlöses zurückzubehalten.

7.6. Zur Vornahme aller LEO notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit LEO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde LEO die mangelhafte Sache zurückzugeben. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt LEO auch die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau-und Einbaukosten. Ein Anspruch bezüglich der Aus-und ein Bauleistungen gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB scheidet allerdings gegen LEO aus, wenn der Kunde die mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels entweder selbst verbaut hat oder durch Dritte hat verbauen lassen sowie wenn dem Kunden der Mangel vor oder bei Einbau der Sache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Kunde kann in diesem Falle Rechte wegen eines Mangels nur dann geltend machen, wenn und insoweit LEO den Mangel arglistig verschwiegen hat. In jedem Fall hat LEO ein Wahlrecht, entweder den Aus-und Einbau nebst Entsorgung selbst vorzunehmen oder stattdessen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zu leisten. Lediglich in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und von LEO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall ist LEO unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, über die Selbstvornahme zu unterrichten. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn LEO berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Mangelhaftigkeit der Ware, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.8. Sofern die Ursache des Mangels darin besteht, dass Montage-und Einbauvorschriften sowie Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht beachtet wurden, Änderungen an der Lieferware vorgenommen wurden, oder Teile/Materialien ausgewechselt wurden, oder Reinigung-oder Pflegemittel verwendet wurden, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, oder die Produkte einer übermäßigen Beanspruchung ausgesetzt sind, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.

 

8. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

8.1. Soweit sich aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet LEO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen.

8.2. Für Schadensersatz haftet LEO im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund –. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LEO vorbehaltlich eines gesetzlich milderen Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In letzterem Falle ist die Haftung von LEO jedoch auch den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Soweit die Schadensersatzhaftung LEO gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die sich aus 8.2 ergebende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit LEO einen Mangel arglistig verschwiegen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz

 

9. Verjährung

9.1. Für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung.

9.2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LEO beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9.3. Soweit das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

10. Datenschutz/Urheberrecht

10.1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.

10.2. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs-und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für LEO geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Eigentümer. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit LEO werbend hinweisen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. LEO darf sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen Dritter bedienen.

11.2. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN-Kaufrechts (CISG).

11.3. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

11.4. Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen LEO und dem Besteller der Geschäftssitz von LEO oder nach Wahl von LEO der Geschäftssitz des Bestellers. Erfüllungsort ist Geschäftssitz von LEO.

Stand: 01/2019